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Flüchtlingshilfe im Erzbistum Köln
Rückkehr von Flüchtlingen gestalten (c) pixabay

Rückkehr gestalten

Rückkehr und Abschied von Flüchtlingen gestalten

Als Ehrenamtliche leisten Sie einen wertvollen Beitrag, damit Schutz suchende Menschen in Deutschland ankommen und schrittweise ein neues Zuhause finden können. Gleichzeitig führen rechtliche Restriktionen dazu, dass immer mehr Geflüchtete keine dauerhafte Bleibeperspektive erhalten und gezwungen sind, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. Das bedeutet nicht nur für die rückkehrenden Flüchtlinge Abschied nehmen von Deutschland und allem, was ihnen hier wertvoll geworden ist.

Auch für Engagierte heißt das, sich von vertrauten und liebgewonnenen Menschen verabschieden zu müssen. Vielfach sind ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer dann mit Gefühlen der Hilflosigkeit, Trauer, Wut und Enttäuschung konfrontiert.
 

Wer oder was kann in solchen Situationen hilfreich sein?

  • Thematisieren Sie den bevorstehenden Abschied mit den Geflüchteten und Ihrem Unterstützerkreis.
    Hilfreich kann eine Auseinandersetzung mit folgenden Fragen sein: Was brauchen beide Seiten um loslassen zu können? Was kann Ihnen den Abschied etwas leichter machen, und was kann für die betroffenen Geflüchteten stimmig sein? Welche guten Erfahrungen und Erlebnisse haben die Geflüchteten trotz alledem gemacht? Welche Möglichkeiten gibt es nach der Rückkehr, um weiterhin in Kontakt zu bleiben, und möchten Sie dies? Gibt es sinnvolle Möglichkeiten, die Rückkehrer im Heimatland auf ihrem Weg in die Eigenständigkeit zu unterstützen?
  • Rituale können helfen, den Abschied zu gestalten.
    Dies kann eine gemeinsame Unternehmung, ein Abschiedsfest oder eine gemeinsame Andacht sein. Auch Fotos, Abschiedsvideos, ein persönlicher Brief oder Wegbegleiter wie Schutzengel können unterstützen.
  • Lassen Sie sich Zeit.
    Abschied und Trauerbewältigung erfolgen in mehreren Phasen. Achten Sie darauf, was Ihnen gut tut und Kraft gibt.
  • Nutzen Sie den Austausch mit anderen Engagierten.
    Vielerorts bieten Willkommensinitiativen regelmäßige Austauschtreffen und Supervision für ehrenamtliche Gruppen. Die Koordinator/innen in den Stadt- und Kreisdekanaten  unterstützen Sie bei der Suche nach geeigneten Angeboten.
  • Holen Sie sich Unterstützung.
    Vielerorts gibt es spezielle Fortbildungsangebote und psychosoziale Beratung für Ehrenamtliche. Auch bei dieser Suche unterstützen die Koordinator/innen in den Stadt- und Kreisdekanaten, die Ehrenamtskoordinator/innen in den Wohlfahrtsverbänden, Freiwilligenzentralen und Ehrenamtsbegleiter/innen in den Pfarreien. Geeignete Anlaufstellen können auch die katholischen Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen sein (koeln.efl-beratung.de).
  • Informieren Sie sich und die vor einer Rückkehr stehenden Geflüchteten.
    Auf dieser Siete finden Sie hilfreiche Links und Broschüren, die teilweise speziell die Situation einzelner Länder schildern. Die konkreten Informationen erleichtern den Rückkehrern und den Helfern die nächsten Schritte.

Text: Lorraine Kienzle (DiCV Aachen), Marion Hafenrichter (DiCV Münster) für den Arbeitskreis der Flüchtlingsbeauftragten in den NRW-Bistümern

Downloads und Links

Rücküberstellung/Abschiebung nach Dublin-Verordnung

Aktuelle Rechtsprechung verbietet Rücküberstellungen nach Italien von dort anerkannten Schutzberechtigten

Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig bereits im April 2020 entschieden hatte, dass anerkannten Schutzsuchenden in Italien auch ohne besondere Vulnerabilität eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Artikel 4 der EU-Grundrechte-Charta (GRC) (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung) droht, haben nun auch das VG Magdeburg (Az.: 6 A 124/18 MD vom 23.06.2020) und das VG Berlin (Az.: 28 K 21.18 A vom 16.07.2020) festgestellt, dass die Abschiebung von in Italien als schutzberechtigte anerkannten Personen unzulässig ist; die ohnehin prekäre wirtschaftliche Situation habe sich durch die Corona-Pandemie noch erheblich verschlechtert. 

Das VG Magdeburg führte in seiner Urteilsbegründung an, dass rückkehrenden Personen, deren Aufenthaltstitel in Italien abgelaufen ist, ein bis zu einem Jahr andauerndes Verfahren zur Wiedererteilung des Aufenthaltstitels droht; es sei davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum weder einer regulären Beschäftigung nachgegangen werden könne, noch Anspruch auf die Zahlung staatlicher Unterstützungsleistungen bestehe. 

Basierend auf einer detaillierten Analyse der derzeitigen Lebenssituation von Flüchtlingen in Italien, schlussfolgerte das VG Berlin: „Von einem formal anerkannt Schutzberechtigten kann nicht verlangt werden, in einen solchen Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem er sich einer Gleichgültigkeit und unmenschlichen Behandlung des Mitgliedstaats gegenübersieht. Der Kläger muss sich auch nicht auf die Hilfe von karitativen Nichtregierungsorganisationen verweisen lassen, da die Pflicht zur menschenwürdigen Behandlung dem Mitgliedstaat obliegt.“ Während der Abschiebungsbescheid des BAMF aufzuheben ist, lässt das VG Berlin offen, welche konkreten asylrechtlichen Folgen sich aus der Aufhebung des Ablehnungsbescheids ergeben. Dem BAMF sei jedoch untersagt, ohne Änderung von Sach- und Rechtslage eine erneute Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. 

VG Braunschweig – Az.: 3 A 112/19 (21.04.2020) 

VG Magdeburg – Az.: 6 A 124/18 MD (23.06.2020) 

VG Berlin - Az.: 28 K 21.18 A (16.07.2020)

Rückkehrhilfen Albanien

26. Juli 2018, 11:18

Für eine freiwillige Rückkehr nach Albanien sind auf dieser Seite Rückkehrhilfen zusammengestellt.

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